Veröffentlicht am 14.10.2026
Die Gebäudehöhe spielt im Schweizer Brandschutz eine wichtige Rolle. Sie beeinflusst unter anderem die Anforderungen an Tragwerke, Brandabschnitte, Fluchtwege und die Qualitätssicherung. Eine zentrale Kategorie bilden dabei Gebäude geringer Höhe.
Nach den Schweizer Brandschutzvorschriften zählen Gebäude mit einer Gesamthöhe von bis zu 11 Metern zu dieser Kategorie. Das bedeutet jedoch nicht, dass für alle Gebäude geringer Höhe automatisch dieselben Brandschutz-Massnahmen gelten. Nutzung, Bauweise, vorhandene Risiken und weitere Eigenschaften des Gebäudes müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
„Gebäude geringer Höhe“ beschreibt somit zunächst die Gebäudegeometrie – nicht automatisch ein vereinfachtes Brandschutzkonzept.
Die Vulcanus AG unterstützt Bauherren und Planer schweizweit dabei, die brandschutztechnischen Anforderungen eines Gebäudes frühzeitig einzuordnen und daraus ein passendes Brandschutzkonzept abzuleiten.
Die VKF unterscheidet Gebäude anhand ihrer Gesamthöhe in verschiedene Kategorien. Ein Gebäude geringer Höhe weist eine Gesamthöhe von höchstens 11 Metern auf. Gebäude mittlerer Höhe reichen bis 30 Meter, darüber spricht man von Hochhäusern.
Diese Einteilung ist relevant, weil sich verschiedene Brandschutzanforderungen an der Gebäudegeometrie orientieren.
Dabei sollte ein Begriff nicht verwechselt werden: Ein Gebäude geringer Höhe ist nicht automatisch ein „Gebäude mit geringen Abmessungen“.
Letzteres ist eine zusätzliche, deutlich enger definierte Kategorie.
Die Bezeichnungen klingen ähnlich, unterscheiden sich brandschutztechnisch jedoch deutlich.
Ein Gebäude mit geringen Abmessungen muss zunächst ebenfalls ein Gebäude geringer Höhe sein. Zusätzlich gelten nach VKF weitere Kriterien. Dazu gehören unter anderem maximal zwei Geschosse über Terrain, höchstens ein Geschoss unter Terrain und eine Summe der Geschossflächen von maximal 600 m². Zudem bestehen Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Nutzungen.
Ein dreigeschossiges Gebäude kann also durchaus als Gebäude geringer Höhe gelten, sofern seine Gesamthöhe höchstens 11 Meter beträgt, ohne gleichzeitig die strengeren Voraussetzungen eines Gebäudes mit geringen Abmessungen zu erfüllen.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für Gebäude mit geringen Abmessungen teilweise vereinfachte Anforderungen vorgesehen werden können.
Eine einzige pauschale Antwort gibt es nicht.
Die Gebäudehöhe ist lediglich eines von mehreren Kriterien. Zusätzlich müssen Nutzung, Bauweise, Personengefährdung, Brandrisiken und technische Brandschutzeinrichtungen betrachtet werden.
Je nach Objekt betreffen die Anforderungen etwa:
Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen
Flucht- und Rettungswege
Verwendung von Baustoffen
Brandabschnittsbildung
technische Brandschutzeinrichtungen
Qualitätssicherung im Brandschutz
Für ein Wohngebäude können daher andere Anforderungen gelten als für eine Schule, einen Gewerbebau oder einen Beherbergungsbetrieb gleicher Höhe.
Die Einstufung als Gebäude geringer Höhe ist deshalb der Ausgangspunkt für die weitere brandschutztechnische Beurteilung – nicht deren Ergebnis.
Bei Gebäuden geringer Höhe können die Anforderungen an den Feuerwiderstand gegenüber höheren Gebäudekategorien reduziert sein. Wie hoch der erforderliche Feuerwiderstand tatsächlich ist, hängt jedoch wiederum von Nutzung und Konstruktion ab.
Die VKF-Arbeitshilfe für Wohnbauten zeigt ein typisches Beispiel: Für bestimmte Wohngebäude geringer Höhe werden beim baulichen Konzept unter anderem R 30 für das Tragwerk, REI 30 für brandabschnittsbildende Geschossdecken und EI 30 für bestimmte brandabschnittsbildende Wände genannt.
Diese Werte dürfen allerdings nicht pauschal auf jedes Gebäude geringer Höhe übertragen werden. Eine Schulbaute, ein Hotel oder ein gewerblich genutztes Gebäude kann aufgrund der Nutzung andere Anforderungen aufweisen.
Genau deshalb sollte die konkrete Brandschutzplanung immer auf das tatsächliche Projekt abgestimmt werden.
Auch bei einem vergleichsweise niedrigen Gebäude kann die Bildung von Brandabschnitten erforderlich sein.
Brandabschnitte sollen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb eines Gebäudes begrenzen. Welche Räume voneinander getrennt werden müssen und welchen Feuerwiderstand die trennenden Bauteile aufweisen müssen, hängt von der Nutzung und vom Brandschutzkonzept ab.
Gerade bei Mischnutzungen wird dieser Punkt wichtig. Befinden sich etwa Gewerbeflächen, Technikräume und andere Nutzungsbereiche innerhalb desselben Gebäudes, können unterschiedliche Anforderungen aufeinandertreffen.
Die reine Aussage „Gebäude geringer Höhe“ reicht daher nicht aus, um die notwendige Brandabschnittsbildung festzulegen.
Fluchtwege müssen auch in Gebäuden geringer Höhe so geplant werden, dass Personen einen sicheren Bereich oder das Freie erreichen können.
Dabei spielen beispielsweise Weglängen, Anzahl und Lage der Ausgänge, Treppenanlagen sowie die konkrete Nutzung eine Rolle. Die Anforderungen sind nicht allein davon abhängig, ob das Gebäude unterhalb der 11-Meter-Grenze liegt.
Besonders bei Gebäuden mit vielen Personen oder Nutzungen, bei denen sich Personen nicht uneingeschränkt selbst retten können, können zusätzliche Anforderungen entstehen.
Die Gebäudekategorie sollte deshalb immer gemeinsam mit der Nutzung betrachtet werden.
Die Gebäudehöhe beeinflusst ebenfalls die Einordnung in die Qualitätssicherungsstufen des Brandschutzes.
Die VKF sieht beispielsweise für bestimmte Wohnbauten geringer und mittlerer Höhe ohne besondere Brandrisiken die Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) vor. Auch Gebäude mit geringen Abmessungen ohne besondere Risiken werden grundsätzlich dieser Stufe zugeordnet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass auf eine strukturierte Brandschutzplanung verzichtet werden kann. Auch bei QSS 1 müssen die vorgesehenen Brandschutz-Massnahmen geplant, umgesetzt und während des Projekts kontrolliert werden.
Bei besonderen Risiken oder anspruchsvolleren Konstruktionen kann die Brandschutzbehörde ausserdem höhere Anforderungen an die Qualitätssicherung stellen.
Ob und in welchem Umfang ein Brandschutznachweis erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Bauvorhaben und den kantonalen Verfahren.
Ein Beispiel liefert die Gebäudeversicherung Luzern: Sie beschreibt den Brandschutznachweis als zentrales Element der Planung, mit dem dokumentiert wird, wie die brandschutztechnischen Anforderungen eines Projekts umgesetzt werden. Dieser wird dort dem Baugesuch beigelegt.
Der Brandschutznachweis sollte deshalb nicht lediglich als behördliche Formalität verstanden werden. Er schafft eine nachvollziehbare Grundlage dafür, welche Brandschutz-Massnahmen vorgesehen sind und wie diese zusammenwirken.
Mehr dazu erklären wir in unserem Beitrag "Brandschutznachweis in der Schweiz".
Auch bei einem niedrigen Gebäude kann ein Brandschutzkonzept sinnvoll oder erforderlich sein.
Die Komplexität eines Projekts ergibt sich schliesslich nicht allein aus seiner Höhe. Eine anspruchsvolle Nutzung, verschiedene Brandabschnitte, spezielle technische Anlagen oder besondere Personenrisiken können dazu führen, dass die Brandschutzplanung umfangreicher wird.
Ein Brandschutzkonzept bringt die einzelnen Massnahmen in einen gemeinsamen Zusammenhang und zeigt, wie baulicher, technischer und organisatorischer Brandschutz zusammenspielen.
Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Beitrag "Wann ist ein Brandschutzkonzept erforderlich?".
Einfamilienhäuser nehmen in den Brandschutzvorschriften teilweise eine besondere Stellung ein.
Im Rahmen einer früheren Teilrevision wurde festgelegt, dass für Einfamilienhäuser unabhängig von ihrer Gebäudegeometrie grundsätzlich die Anforderungen der Kategorie Gebäude geringer Höhe gelten.
Das zeigt, dass die tatsächliche brandschutztechnische Einordnung nicht ausschliesslich durch das Ausmessen der Gebäudehöhe erfolgen sollte. Auch Nutzung und spezielle Regelungen für einzelne Gebäudetypen sind zu berücksichtigen.
Die Gebäudehöhe beeinflusst unter anderem die Möglichkeiten der Feuerwehr, die Evakuierung sowie Anforderungen an Tragwerk und Fluchtwege.
Mit zunehmender Gebäudehöhe steigen typischerweise auch die Anforderungen an verschiedene Brandschutz-Massnahmen. Deshalb unterscheiden die Schweizer Vorschriften zwischen Gebäuden geringer Höhe, Gebäuden mittlerer Höhe und Hochhäusern.
Die Grenze von 11 Metern dient dabei als klare geometrische Einteilung.
Sie sollte jedoch nicht mit einer Risikogrenze verwechselt werden. Ein Gebäude mit 10,5 Metern Höhe kann aufgrund seiner Nutzung brandschutztechnisch anspruchsvoller sein als ein deutlich höheres Gebäude mit einfacher Nutzung.
Die Einstufung basiert weiterhin auf den geltenden Schweizer VKF-Brandschutzvorschriften. Die Brandschutznorm definiert ein Gebäude geringer Höhe als Gebäude mit einer Gesamthöhe von höchstens 11 Metern.Die VKF ergänzt die Brandschutznorm durch Richtlinien und Arbeitshilfen für unterschiedliche Nutzungen. Gerade bei der konkreten Projektplanung sollten deshalb nicht nur die allgemeinen Definitionen, sondern die jeweils zutreffenden Richtlinien berücksichtigt werden.
Die offizielle VKF-Arbeitshilfe zeigt beispielsweise, welche Anforderungen bei Gebäuden mit geringen Abmessungen gelten. Dabei wird auch deutlich, warum diese Kategorie von allgemeinen Gebäuden geringer Höhe unterschieden werden muss.
Nach den Schweizer Brandschutzvorschriften ist ein Gebäude geringer Höhe ein Gebäude mit einer Gesamthöhe von höchstens 11 Metern.
Nein. Ein Gebäude mit geringen Abmessungen muss zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllen, darunter maximal zwei Geschosse über Terrain, höchstens ein Untergeschoss und maximal 600 m² Geschossfläche. Hinzu kommen Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Nutzungen.
Nein. Neben der Gebäudehöhe sind unter anderem Nutzung, Bauweise, Brandrisiken, Personenbelegung und technische Brandschutzanlagen relevant.
Für verschiedene einfache Nutzungen ohne besondere Brandrisiken kann QSS 1 gelten. Die konkrete Einstufung hängt jedoch vom Projekt, der Nutzung und möglichen besonderen Risiken ab.
Die Einstufung als Gebäude geringer Höhe schafft eine wichtige Grundlage für die Brandschutzplanung. Bis zu einer Gesamthöhe von 11 Metern fällt ein Gebäude nach VKF grundsätzlich in diese Kategorie.
Daraus lassen sich jedoch nicht automatisch sämtliche Anforderungen ableiten. Nutzung, Bauweise, Brandrisiken, Fluchtwege und technische Einrichtungen müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist ausserdem die Abgrenzung zu Gebäuden mit geringen Abmessungen, für die zusätzliche Kriterien gelten und teilweise vereinfachte Regelungen möglich sind.
Die Vulcanus AG unterstützt Bauherren, Architekten und Planer schweizweit bei der brandschutztechnischen Einordnung von Bauvorhaben und bei der Entwicklung passender Brandschutzkonzepte.
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